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Allgemeine Vermietbedingungen

§ 1 Reservierung
Vom Vermieter bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Abbestellungen können nur bis zu 24 Stunden vor Mietbeginn
kostenfrei erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.

§ 2 Fahrzeugrücknahme
Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters, zum vereinbarten Zeitpunkt, zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.

§ 3 Mietpreise
Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine
Mietvorauszahlung zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.

§ 4 Kraftstoff
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem
Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit und Arbeitsaufwandes berechnet.

§ 5 Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst und mit seiner Zustimmung, auch von dem im
Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Mitarbeitern, sowie von Familienangehörigen ersten Grades einschließlich des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/Lebensgefährtin des Mitarbeiters gelenkt werden. Der Mieter darf das Fahrzeug nur Fahrern überlassen, bei denen er sich von dem Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis und deren Fahrtüchtigkeit überzeugt hat. Ferner ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt der jeweilige Fahrer benannt werden kann.

§ 6 Nutzung des Fahrzeugs
1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen (Ausnahme: zugelassene Fahrschulunternehmen), im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß § 5, sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Öl, Wasserstand und
Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
2. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (insbesondere etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Kfz-Steuer und der Rundfunkbeiträge.

§ 7 Fahrten ins Ausland
Der Mieter ist nicht gehindert, das Fahrzeug in EU-Ländern sowie der Schweiz und
Norwegen einzusetzen. Das Risiko aus einem Einsatz außerhalb Deutschlands trägt
vollumfänglich der Mieter. Sollte das Fahrzeug in einem anderen europäischen Land als Deutschland verwendet werden, so hat der Mieter selbst für sämtliche eventuell
eintretenden Folgen einzustehen und den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen (z. B. einer ausländischen Eigentümerhaftung). Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. In alle weiteren Länder darf nur nach vorheriger Zustimmung eingereist werden. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter ggfs. die Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Diese werden ihm nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom Vermieter erstattet. Der Mieter gibt das Fahrzeug in einem vom Mietfahrzeug-Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb ab.
Nach Erteilung der Freigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit im Ausland kann die Gebühr von dem Vermieter verauslagt und nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Verhalten im Schadenfall
Im Schadenfall kontaktiert der Mieter unverzüglich telefonisch und schriftlich den
Vermieter zur weiteren Vorgehensweise. Ggf. unfallbedingte Abschleppkosten, die
Sachverständigenkosten nach vorheriger Absprache, die Reparaturkosten sowie die Kosten für einen Ersatzmietwagen werden innerhalb Deutschlands unbeschadet der endgültigen Kostentragungspflicht und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst vom Vermieter übernommen. Vor Inanspruchnahme eines Ersatzmietwagens ist hierfür die Freigabe des Vermieters einzuholen. Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Dazu gehört, dass
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird (auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter)
b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden.
c) von dem Mieter/ Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird
und
d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der Mieter/
Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/ Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/ Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadenfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.

§ 9 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen- für Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet bei jedem Schaden mit seiner vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter
unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet
der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte einschließlich der in § 6 bezeichneten Fahrer haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Für eine aufgrund starker Verschmutzung erforderliche Sonderreinigung werden dem Kunden die dafür angefallenen
Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem Mieter erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung.

§ 10 Versicherung
Das Fahrzeug ist nach den „“Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung““ (AKB), den „“Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen““ (ABVVS) sowie den „“Zusatzbedingungen zu den ABVVS““ und den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung 100 Mio. €. Bei Personen-schäden 8 Mio. € je geschädigter Person. Wird vom Mieter eine Insassenunfallschutzversicherung abgeschlossen, gelten folgende Deckungssummen nach dem Pauschalsystem als vereinbart: im Todesfall 26.000,00 €, im Falle von Dauerinvalidität 52.000,00 €.

§ 11 Reparaturen
Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100,00 € nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.

§ 12 Haftung des Vermieters
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann ist oder soweit der Mieter nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, Berlin.
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.

§ 14 Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.